Tel: +43 5242 21302 · office@coronet.at
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB-Einkauf) der CORONET Austria GmbH – gültig ab 22.05.2020

 

  1. Gültigkeit

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Bestellungen. Sie werden spätestens mit der Annahme der Bestellung Vertragsinhalt. Sie gelten für künftige Bestellungen auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird. AGB des Lieferanten werden, soweit sie unseren Einkaufsbedingungen entgegenstehen oder diese ergänzen, nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Abweichungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden von bzw. zu den Einkaufsbedingungen, die vor Vertragsabschluss getroffen worden sind, müssen zu ihrer Gültigkeit schriftlich niedergelegt werden, ausdrücklich als Abweichung bezeichnet und von Vertretungsberechtigten beider

Vertragsparteien unterschrieben oder schriftlich bestätigt sein.

  1. Angebote

An uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines Angebotes an uns ist der Anbieter daran 12 Wochen ab Zugang dieses Angebotes an uns gebunden.

  1. Preise

Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden

  1. Liefervertrag – Lieferabruf

4.1. Nur schriftlich erteilte und rechtsverbindlich unterschriebene Aufträge haben Gültigkeit. Mündliche Bestellungen bzw. Vereinbarungen, die nicht schriftlich durch uns bestätigt wurden, erkennen wir nicht an. Abweichungen der Auftragsbestätigungen des Lieferanten von unserem Auftrag erkennen wir nur dann als Vertragsinhalt an, wenn die Abweichungen in der Auftragsbestätigung schriftlich erklärt, ausdrücklich und deutlich erkennbar als Abweichung bezeichnet und von uns schriftlich ausdrücklich genehmigt worden sind.

Auf der Auftragsbestätigung des Lieferanten ist unsere Bestellnummer ohne weitere Kennzeichen/Sonderzeichen anzugeben.

4.2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf ist nicht von einer Fristsetzung abhängig. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

4.3. Wir können von dem Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Menge und Ausführung verlangen, es sei denn, dem Lieferanten sind die verlangten Änderungen, insbesondere im Hinblick auf einen durch diese beim Lieferanten voraussichtlich verursachten zeitlichen oder kostenmäßigen Mehraufwand, nicht zumutbar. Die Auswirkungen zumutbarer Änderungen sind, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Erklärt der Lieferant, von uns verlangte Änderungen nicht durchführen zu können, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn von uns verlangte Änderungen dem Lieferanten nicht zumutbar sind, insbesondere weil wir dem Lieferanten keinen angemessener Ausgleich für die ihm durch die verlangten Änderungen tatsächlich entstehenden Mehrkosten oder keinen angemessene Verschiebung des Liefertermins unter Berücksichtigung der durch die verlangten Änderungen voraussichtlich eintretenden Verzögerungen anbieten.

  1. Liefertermine und Lieferfristen

 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung >> frei Werk Besteller << vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Ist Lieferung >> durch Selbstabholung << vereinbart, hat der Lieferant frühzeitig die Fertigstellung der Ware zu avisieren.

  1. Verpackung

 Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit besonderen Verpackungen zu versehen. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. Verpackungskosten übernehmen wir nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung.

  1. Qualität – Abnahme und Mängelanzeige

 7.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen neben den vereinbarten Qualitäten die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.

7.2. Die Abnahme bestimmt sich nach den in den Bestellungen und Lieferabrufen getroffenen Vereinbarungen.

7.3. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

7.4. Nicht bestellungsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeschickt.

7.5. Zahlungen oder Teilzahlungen auf den Kaufpreis oder auf die Vergütung bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware oder Leistung.

  1. Mängelhaftung – Gewährleistung – Schadenersatz

 8.1. Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt.

8.2. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und wir von diesem Recht Gebrauch machen.

Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.

Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu.

Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt

8.3. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung im Einzelfall.

8.4. Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird von uns nicht akzeptiert.

8.5. Ein Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gem. § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.

 Nichterfüllung

9.1. Mit Ablauf des Liefertermins gerät der Lieferant auch ohne besondere Mahnung in Verzug, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Wir sind in diesem Fall nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anstatt der Leistung und/oder zum Rücktritt berechtigt. Eine von uns aufgrund des Verzugs des Lieferanten zu zahlende Konventionalstrafe wird an den Lieferanten weiterberechnet.

9.2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

9.3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

9.4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Im Falle der nicht rechtzeitigen Belieferung wegen höherer Gewalt sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, aus diesem Rücktritt Ansprüche auf Schadensersatz herzuleiten. Unzureichende Eigenbelieferung des Lieferanten stellt keine höhere Gewalt dar. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen

  1. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

  1. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

11.1. Am Versandtag ist uns die Rechnung mit der Angabe unserer Bestellnummer sowie genauer Inhaltsaufstellung und allen geforderten Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden grundsätzlich nicht anerkannt und zwecks Korrektur oder Ergänzung an den Aussteller zurückgeschickt.

11.2. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 90 Tage ab Rechnungserhalt.

Bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungserhalt steht uns ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu.

Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.

  1. Transport – Gefahrtragung

Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Coronet Austria GmbH, Bad Hallerstraße 41, 4595 Waldneukirchen, Österreich.

  1. Allgemein Bestimmungen

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.