Tel: +43 5242 21302 · office@coronet.at
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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der CORONET Austria GmbH – g
ültig ab 30.03.2019

 

  1. Bestellung

Wir nehmen Bestellungen mündlich und schriftlich nur zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegen. Abweichungen davon, insbesondere Bedingungen des Käufers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Unsere Angebote sind freibleibend.

  1. Lieferung, Berechnung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Maßgebend für die Berechnung sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Lieferungen im Inland erfolgen ab 300,— frei Haus. Lieferungen darunter zuzüglich Mindermengenzuschlag und Frachtkosten. Mengenabweichungen bei Sonderanfertigungen, dazu zählen auch Druckaufträge, gelten bis zu 10% als genehmigt. Bei Artikeländerungen sind wir berechtigt, die neue Ware erst nach Ausverkauf der Bestände in alter Ausführung zu liefern. Verpackung wird nicht berechnet. Für Rücksendungen erfolgt keine Vergütung. Änderungen behalten wir uns den Erfordernissen des Zumutbaren entsprechend vor.

  1. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Wir sind dagegen berechtigt, die eigenen Forderungen, gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns zustehen, aufzurechnen.

  1. Lieferstörung, Lieferverzug

Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Schadenersatzansprüche des Verkäufers (z.B.

entgangener Gewinn) werden hierdurch nicht berührt. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Lieferverzug hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer bei Bestellungen von Katalogware berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen ist wegen eines neuen Liefertermins zu verhandeln. Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Beschaffungsschwierigkeiten bei Produktionsmaterialien und Ersatzteilen für Maschinen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns außerdem, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

  1. Abnahme

Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzunehmen, so hat der Käufer annähernd gleiche monatliche Mengen abzurufen. Hat sich der Käufer eine andere Einteilung vorbehalten, so muss er diese spätestens 3 Wochen, nachdem wir ihn schriftlich dazu aufgefordert haben, angeben. Eine Lieferungsverpflichtung nach diesen Angaben besteht für uns nur dann, wenn wir uns schriftlich einverstanden erklärt haben. Teilt uns der Käufer die von ihm gewünschte Einteilung nicht fristgerecht mit, so sind wir berechtigt, entweder in annähernd gleichen Monatsraten zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird eine Ware nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so können wir Mengen, mit deren Abnahme der Käufer im Rückstand ist, streichen. Dasselbe gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen nicht ausgeliefert haben.

  1. Mängel

Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware unter Angabe der Bestelldaten, der Rechnungs- und Versandnummern und unter Beifügung von Mustern zu erheben. Bei Abholungen sind nachträglich Fehlmengenreklamationen

ausgeschlossen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens 8 Wochen nach Empfang der Ware, anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Rechtzeitigen und begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Umtausch oder Vergütung des Minderwertes entsprechen, sofern sich die Ware noch im gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Beanstandende Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer. Bei Fehlmengen haben wir die Wahl zwischen Nachlieferung und entsprechender Gutschrift. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Vertrag, einem vertragsähnlichen Verhältnis oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der Geschäftsführung. Eine Haftung für unmittelbare Schäden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche auf Ersatz von Schäden, die durch Verwendung mangelhafter Ware entstanden sind, sind ausgeschlossen. Für Schäden aus für uns nicht voraussehbaren Schutzrechtsverletzungen haften wir nicht.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns oder unseren Schwesterfirmen unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware getrennt aufzubewahren und zu lagern und in jedem Falle gegen Schäden und Diebstahl zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch entsprechend dem Wert auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Käufer gilt als unentgeltlicher Verwahrer für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer Zustimmung erlaubt. Der Käufer hat Eingriffe Dritter (Pfändung usw.) in unser Eigentum abzuwehren und uns unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer mit Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung unserer Ansprüche schon jetzt an uns ab. Werden unsere Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit anderen Sachen veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil der Vorbehaltsware an dem Gesamtwert der verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Der Käufer hat Eingänge aus diesen Abtretungen getrennt zu halten und lediglich zur Abdeckung unserer Forderung zu verwenden. Wir sind berechtigt, im Einzelfall die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat auf unser Verlangen zum Zweck des Selbsteinzuges eine Aufstellung der abgetretenen

Außenstände zu übermitteln. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

  1. Erfüllungsort u. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Waldneukirchen Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Steyr. Es gilt – auch bei Lieferungen an Besteller im Ausland – österreichisches Recht.

  1. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen aus den Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen insgesamt nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch neue, wirksame die dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, zu ersetzen. Die genannten Maße sind grundsätzlich ca. Angabe. Abweichungen davon und Farbänderungen müssen wir uns vorbehalten.